zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 4'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - 5 […] Einspritzventile - 1 […] Abgaskrümmer - 1 […] Turbolader - 160 mm Downpipe (Hosenrohr) - 2 Edelstahlrohre mit 100-Zellen Katalysator Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 15 - 6.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.