1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Verletzung von Verkehrsregeln durch Verursachen unnötigen Lärms gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG; - des Erschleichens eines Ausweises gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG.