5.2. Nachdem die Berufung im Schuldpunkt abgewiesen wurde und der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren zu einem überwiegenden Teil schuldig gesprochen worden ist bzw. der Freispruch vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung durch Verursachen von unnötigem Lärm gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG sowie des Erschleichens eines Ausweises gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG einerseits untergeordnete Punkte betrifft und andererseits in engem Zusammenhang mit den im Übrigen ergangenen Schuldsprüchen steht, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO;