391 Abs. 2 StPO) gebunden, eine deutlich höhere Geldstrafe ausgesprochen. Folglich kann die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen auch vor dem Hintergrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht herabgesetzt werden. - 13 - 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat er seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).