Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4). Nachdem die durch die Vorinstanz ausgefällte bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen insbesondere vor dem Hintergrund des durch die grobe Verkehrsregelverletzung durch Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand geschützten Rechtsguts der allgemeinen Verkehrssicherheit sehr mild erscheint, hat es damit jedoch sein Bewenden, hätte das Obergericht doch, wäre es nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden, eine deutlich höhere Geldstrafe ausgesprochen.