Der Beschuldigte führt aus, die Vorinstanz habe für die Zustellung des motivierten Urteils neun Monate benötigt, ohne diesbezüglich jedoch explizit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend zu machen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Muss das erstinstanzliche Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Diese Frist wurde überschritten, indem das begründete Urteil vom 24. Mai 2023 dem Beschuldigten erst am 6. März 2024 (GA act. 224) und somit etwas mehr als neun später zugestellt worden ist.