4. Der Beschuldigte hat die Strafzumessung und die Sicherungseinziehung nur als Folge des von ihm beantragten Freispruchs angefochten. Für den Fall der Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt macht er keine Rügen geltend. Es kann deshalb hinsichtlich der Strafzumessung und der Einziehung auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verweisen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).