Abs. 2 lit. a SVG ist erfüllt. Gleiches gilt hinsichtlich der anderen Änderungen, sofern dem Beschuldigten mit Blick auf den Kaufvertrag und seine Fahrzeugsichtung vor dem Kauf nicht ohnehin direkter Vorsatz vorzuhalten ist. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschuldigten als unbegründet und er ist mit der Vorinstanz wegen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.