Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5; 9). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte insbesondere aufgrund des Kaufvertrags samt Beiblatt wusste, dass am von ihm gekauften Fahrzeug diverse Veränderungen, insbesondere eine Leistungssteigerung des Motors sowie ein Einbau eines Hosenrohrs (nicht Original) vorgenommen wurden und das Fahrzeug im Strassenverkehr nicht zugelassen ist (act. 49). Der Beschuldigte musste somit damit rechnen (Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB), dass dadurch – wie vom Strassenverkehrsamt festgestellt (act.