Insofern befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten somit in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG. Der Beschuldigte bestreitet im Übrigen nicht, dass sein Fahrzeug anlässlich der Polizeikontrolle vom 14. November 2020 in Bezug auf den Grenzwert von Kohlenwasserstoff bei der Abgasmessung, das Motormanagement, den Katalysator, die Schalldämpferanlage, das Hosenrohr und die beiden Katalysatoren nicht den Vorschriften im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG entsprochen hat.