VTS vorgesehen, genehmigt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_109/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 2). Mit Blick auf die Vorbeifahrtmessung, welche einen Wert von 76 dB(A) ergeben hat, wurde der in der Typengenehmigung eingetragene Wert von 73 dB(A) nach Abzug der Toleranz von 2 dB(A) (Ziff. 12 des Anhangs 6 der VTS), wie von E._____ festgestellt (act. 31, 46), um 1 dB(A) überschritten. Insofern befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten somit in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit.