Der Beschuldigte wendet dagegen ein, bei seinem bereits am tt.mm.1993 in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug gelte ein Grenzwert von 77 dB(A) (Berufung S. 5 Ziff. 8). Dieser Umstand ist nicht relevant. Massgebend ist, dass der in der Typenbescheinigung «[…]» (vgl. Obergerichtsakten) eingetragene Wert bei manuellem 5-Gang-Getriebe oder 6-Gang-Getriebe (vgl. act. 48) 73 dB(A) (act. 27, 31) beträgt und die mit der Lärmsteigerung zusammenhängenden Änderungen am Fahrzeug des Beschuldigten nicht, wie in Art. 34 Abs. 2 lit. c VTS vorgesehen, genehmigt waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_109/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 2).