Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschuldigten als unbegründet und er ist mit der Vorinstanz wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 3.4. Weiter hat die Vorinstanz den Beschuldigten hinsichtlich der anderen Mängel (Überschreitung der Geräuschemissionen, Nichteinhalten des Grenzwertes von Kohlenwasserstoff bei der Abgasmessung, nichtgenehmigtes Motormanagement / nichtgenehmigter Katalysator / nichtgenehmigte Schalldämpferanlage, Nichtvorliegen einer Schweizer - 11 -