Mithin war ihm – entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3) – bekannt, dass die 6 Monate vor dem Kaufvertrag durchgeführte Motorfahrzeugkontrolle (MFK), wie auch die vorhergehenden Motofahrzeugkontrollen, keine Aussagekraft über den damals aktuellen Zustand des Fahrzeugs haben konnte. Der Einwand des Beschuldigten, mit Blick auf die Motorfahrzeugkontrolle habe er darauf vertrauen dürfen, das Gewindefahrwerk sei so eingestellt, dass die im Fahrzeugausweis eingetragenen Grenzwerte eingehalten würden (Berufung S. 6 Ziff. 10), verfängt somit nicht.