Dass er die in grosser Schrift vorhandenen Informationen zu den Änderungen des Fahrzeugs nicht gesehen haben will, kann ihm somit in keiner Weise geglaubt werden. Mithin war ihm – entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3) – bekannt, dass die 6 Monate vor dem Kaufvertrag durchgeführte Motorfahrzeugkontrolle (MFK), wie auch die vorhergehenden Motofahrzeugkontrollen, keine Aussagekraft über den damals aktuellen Zustand des Fahrzeugs haben konnte.