100). Hinzukommt, dass die entsprechende Angabe im Kaufvertrag auf der zweiten und somit auf derjenigen Seite vermerkt worden ist, auf welcher der Beschuldigte den Vertrag zu unterschreiben hatte (act. 49). Dass er die in grosser Schrift vorhandenen Informationen zu den Änderungen des Fahrzeugs nicht gesehen haben will, kann ihm somit in keiner Weise geglaubt werden.