Dass er denn auch tatsächlich Zweifel an der korrekten Höheneinstellung des Gewindefahrwerks hatte, zeigt sich an seiner anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussage, wonach er den Verkäufer, nachdem er die Kratzspuren am Unterboden gesehen habe, explizit darauf angesprochen habe, ob die im Fahrzeugausweis eingetragene Höhe dementsprechend eingestellt sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Ferner wusste er, dass das Fahrzeug nicht im Verkehr zugelassen ist, ist doch völlig unglaubhaft, dass der Beschuldigte den Kaufvertrag, der sehr kurz und übersichtlich ist, nicht angesehen haben will (vgl. act. 100).