Er hätte deshalb Zweifel an der richtigen Einstellung des Fahrwerks haben müssen. Dass er denn auch tatsächlich Zweifel an der korrekten Höheneinstellung des Gewindefahrwerks hatte, zeigt sich an seiner anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussage, wonach er den Verkäufer, nachdem er die Kratzspuren am Unterboden gesehen habe, explizit darauf angesprochen habe, ob die im Fahrzeugausweis eingetragene Höhe dementsprechend eingestellt sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5).