Nachdem auf dem zum Kaufvertrag ausgehändigten Beiblatt von 340 bis 360 PS die Rede ist (act. 50), hatte der Beschuldigte auch eine Vorstellung von der Grössenordnung der Leistungssteigerung. Hervorzuheben ist, dass er, wie bereits erwähnt, an seiner Einvernahme vom 17. Februar 2021 eingestanden hat, von der Leistungssteigerung gewusst zu haben und zusätzlich auch darüber im Klaren gewesen zu sein, dass diese nicht eingetragen worden sei (act. 56 f.). Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten (act. 55; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5) sind als reine Schutzbehauptungen einzustufen. Unbestrittenermassen liess sich der Beschuldigte die Unteransicht des Fahrzeugs vor dem Kauf von D.___