Beschuldigte nicht. Auf diese Ausführungen wird daher verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wusste auch um die Leistungssteigerung an seinem Fahrzeug, ist dies doch im Kaufvertrag vom 11. November 2020, welcher dem Beschuldigten bereits mehrere Tage vor der Abholung des Fahrzeugs zugestellt worden ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4; Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4), ausdrücklich vermerkt (act. 49). Nachdem auf dem zum Kaufvertrag ausgehändigten Beiblatt von 340 bis 360 PS die Rede ist (act. 50), hatte der Beschuldigte auch eine Vorstellung von der Grössenordnung der Leistungssteigerung.