Soweit der Beschuldigte einwendet, mit Blick auf das von Art. 29 SVG geschützte Rechtsgut gehe Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG Art. 90 Abs. 2 SVG vor (Berufung S. 9 Ziff. 16), ist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.4 zu verweisen, wonach – wie bereits vorgängig dargelegt – Art. 90 Abs. 2 SVG und nicht Art. 93 Abs. 2 SVG zur Anwendung kommt, wenn der Täter durch den Gebrauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs in grobfahrlässiger Weise eine erhöht abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Dass die Voraussetzungen in objektiver Hinsicht hier gemäss der Erwägung 3.4 des vorinstanzlichen Urteils erfüllt sind, bestreitet der