VRV sogenannte Überführungsfahrten lediglich mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm entsteht. In casu handelte es sich beim infrage stehenden Fahrzeug jedoch gerade nicht, wie von Art. 57 Abs. 4 VRV vorausgesetzt, um einen Personenwagen, welcher sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befand, weshalb diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelangt.