Vorab ist klarzustellen, dass es sich bei der Fahrt des Beschuldigten vom 14. November 2020 in keiner Weise, wie von ihm vorgebracht (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5), um eine Überführungsfahrt i.S.v. Art. 57 Abs. 4 VRV handelte. So dürfen gemäss Art. 57 Abs. 4 VRV sogenannte Überführungsfahrten lediglich mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm entsteht.