Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Vorinstanz (E. 2.4.5) auf die Prüfungsergebnisse von E._____ vom Strassenverkehrsamt wie auch auf die […] vorgenommene Leistungsmessung abgestellt werden kann. Die im zur Anklage erhobenen Strafbefehl aufgeführten technischen Veränderungen am Fahrzeug des Beschuldigten (Strafbefehl: lit. a-g) sind somit ausgewiesen. 3.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit Blick auf das massive Streifen der Räder am Kotflügel und Radkasten sowie die Leistungssteigerung um -9- mehr als 20 % wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt (E. 3.4 f. und 3.7).