Widerspruch zu seinem eigenem Verhalten, hat er doch bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Februar 2021 eingestanden, von der Leistungssteigerung gewusst zu haben und zusätzlich auch darüber im Klaren gewesen zu sein, dass diese aufgrund des damit verbundenen Aufwands nicht eingetragen worden sei (act. 56 f.). Seine an der Berufungsverhandlung getätigte gegenteilige Aussage, wonach er nicht gewusst habe, dass eine Leistungssteigerung am Fahrzeug vorgenommen worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5), ist damit als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auf seine diesbezüglichen Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen.