Hinzukommt, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12) – sehr wohl auf dem Prüfbericht festgehalten worden ist, dass die Reifen streifen würden (act. 46 Ziff. 34). Weiter ist festzuhalten, dass das Motorsteuergerät – entgegen dem Beschuldigten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 14 ) – untersucht worden ist, ist dieses doch am 7. Dezember 2020 durch A._____ von der F._____ AG in X._____ ausgelesen worden, was aufgezeigt hat, dass darauf eine fremde Software installiert worden ist (act.