S. 12). Es mag zutreffen, dass keine Fotoaufnahme erstellt worden ist und keine Angaben zum Reifendruck vorliegen. Das stellt jedoch das Messergebnis durch den Spezialisten E._____ nicht in Frage. Eine solche Messung ist nicht besonders kompliziert (Standardprüfung) und es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte, dass der Abstand von der Radmitte bis zum Kotflügelrand nicht richtig gemessen wurde. Hinzukommt, dass – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12) – sehr wohl auf dem Prüfbericht festgehalten worden ist, dass die Reifen streifen würden (act.