31 unten). Weiter wendet der Beschuldigte ein, es gebe betreffend das tiefgestellte Gewindefahrwerk keine Fotoaufnahmen und es bestehe die Möglichkeit, dass ein voneinander abweichender Reifendruck einen Einfluss auf die Höhe der Karosserie haben könne (Berufung S. 7 Ziff. 11 Abs. 1; Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung -8-