Auch bei der Abgasmessung handelt es sich für E._____ um eine Standardabklärung, weshalb auch hier davon ausgegangen werden kann, dass diese lege artis durchgeführt wurde, zumal keine konkreten Hinweise (wie etwa eine vom Beschuldigten nach Aushändigung des Fahrzeugs veranlasste eigene Untersuchung) dagegensprechen. Es kann vielmehr darauf hingewiesen werden, dass der Fachmann E._____ die erhöhten Abgaswerte sich auch erklären konnte, führte er diese doch auf die am Fahrzeug vorgenommenen Abänderungen der gesamten Abgasanlage und die Leistungssteigerung des Motors zurück (act. 31 unten).