Der Beschuldigte beanstandet demgegenüber die technische Kontrolle als fehlerhaft sowie nicht nachvollziehbar und überprüfbar (Berufung S. 5 Ziff. 7, S. 8 Ziff. 13). Es sei nicht ersichtlich, ob die Messung der Abgase bei richtiger Betriebstemperatur sowie vorgeschriebener Drehzahl erfolgt sei oder welcher Belag bei der Vorbeifahrtmessung (Lärmmessung) verwendet worden sei und ob in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Vorgaben überhaupt eingehalten worden seien. Ferner seien auch die anderen Bedienungen der Messung nicht aus den Akten zu entnehmen (Berufung S. 7).