Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG geht Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG vor, wenn der Täter durch den Gebrauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs in grobfahrlässiger Weise eine erhöht abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). -7- 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz (E. 2.4.5) kam hinsichtlich der angeklagten Mängel am Fahrzeug des Beschuldigten aufgrund der Abklärungen von E._____ (Bereichsleiter Spezialaufgaben Technik des Strassenverkehrsamtes) zum Schluss, dass diese erstellt seien.