Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Nach Art. 57 Abs. 1 VRV hat sich der Motofahrzeugführer u.a. zu vergewissern, dass das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand ist. Den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt dagegen, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht.