Abklärung gefragt, ob er mit einer korrekten Einstellung des Gewindefahrwerks einverstanden wäre, was der Beschuldigte war (act. 32 unten). Der Beschuldigte verlangte nach Einsicht in den Prüfbericht sodann keine Nachmessung, die alsdann – abgesehen des Gewindefahrwerks – ohne Probleme hätte vorgenommen werden können. Vielmehr war er von den Abklärungsergebnissen des Strassenverkehrsamtes nicht «sonderlich beeindruckt» (act. 34) und erklärte sich vorbehaltlos bereit, andere beanstandete Teile aus seinem Fahrzeug auszubauen und dem Strassenverkehrsamt bis zum 5. Januar 2021 zu übergeben (act. 47).