2.3. Die Abklärung der Beschaffenheit des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter des Strassenverkehrsamts ist als Einholung eines Amtsberichts im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StPO zu qualifizieren (DONATSCH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 5 zu Art. 195 StPO). Dabei kommt dem Beschuldigten, entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8) – anders als etwa bei einem Augenschein – kein Teilnahmerecht zu, wenn die den Amtsbericht verfassende Person das Fahrzeug inspiziert. Der Amtsbericht wurde dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme gebracht und von diesem visiert (act. 34; vgl. auch act. 46 unten [