Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Polizeibericht vom 11. Januar 2021 dargelegt wird, dem Beschuldigten seien seine Rechte (Einleitung des Vorverfahrens, Gegenstand des Verfahrens, Aussage- und Mitwirkungsrechte, Recht auf Verteidigung und wenn nötig auf Übersetzung) eröffnet worden (act. 30). Damit liegt ein Beweismittel vor, das die Eröffnung der Verfahrensrechte durch die Polizisten am 14. November 2020 belegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 1.3.1; 6B_1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 142 IV 129), gibt es doch keinen Anlass an der Korrektheit dieser Angaben zu zweifeln.