Inwiefern die daraufhin vorläufige Sicherstellung des Fahrzeugs durch die Polizei (Art. 263 Abs. 3 StPO) und die alsdann erhobenen Beweise, insbesondere hinsichtlich des Fahrzeugzustands (vgl. act. 31 ff., 46) nicht verwertbar sein sollen, ist aufgrund des Einwands des Beschuldigten, ihm seien seine Rechte am 14. November 2020 noch nicht, sondern erst 24. Dezember 2020 eröffnet worden (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7 ff.), nicht ersichtlich.