2.2. Der Beschuldigte wurde am 14. November 2020 von der Polizei einer Verkehrskontrolle («Poser-Schwerpunktkontrolle») unterzogen, wobei den Polizisten diverse Mängel am Fahrzeug des Beschuldigten aufgefallen sind (act. 27, 30). Inwiefern die daraufhin vorläufige Sicherstellung des Fahrzeugs durch die Polizei (Art. 263 Abs. 3 StPO) und die alsdann erhobenen Beweise, insbesondere hinsichtlich des Fahrzeugzustands (vgl. act.