29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV. -5- 2. 2.1. Der Beschuldigte ist der Meinung, dass verschiedene Beweismittel nicht verwertbar seien, da er zum einen bei der mündlichen Befragung vom 14. November 2020 nicht auf seine Rechte hingewiesen worden sei und zum anderen, weil er über die technische Kontrolle des Fahrzeugs durch E._____ nicht informiert worden sei und dieser nicht habe beiwohnen können (Berufung S. 3 f. Ziff. 6).