1. Im Berufungsverfahren nicht angefochten und daher nicht zu prüfen sind die erstinstanzlichen Freisprüche betreffend das Verursachen von unnötigem Lärm und das Erschleichen eines Ausweises. Angefochten und nach Art. 404 Abs. 1 StPO zu prüfen sind hingegen die vorinstanzlichen Verurteilungen des Beschuldigten wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV sowie wegen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art.