Der Beschuldigte besass auch keine Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder eine Garantie des Umbauers mit dem Nachweis einer anerkannten Prüfstelle, in welcher dieser erklärt, dass sich das Fahrzeug für diese Leistungssteigerung und Steigerung des Drehmoments eignet. Diese massive Steigerung kann beim Beschleunigen auf der Strasse, insbesondere bei nasser Fahrbahn, schnell zu sehr gefährlichen Situationen führen, weshalb sich das Fahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand befand und für die Verkehrsteilnehmenden eine erhöht abstrakte Gefahr darstellte.