Gemäss Art. 97 Abs. 3 VTS darf eine Steigerung der Motorleistung um mehr als 20 % nur vom Fahrzeughersteller vorgenommen werden oder wenn dieser erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet. Die vorliegend festgestellte Leistungssteigerung wurde der Zulassungsstelle nicht als Änderung gemeldet. Der Beschuldigte besass auch keine Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder eine Garantie des Umbauers mit dem Nachweis einer anerkannten Prüfstelle, in welcher dieser erklärt, dass sich das Fahrzeug für diese Leistungssteigerung und Steigerung des Drehmoments eignet.