6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Die Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit zufolge Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Anklageziffer 3). -9-