5.2. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der ehemalige freigewählte Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu, für das vorinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Entschädigung von 2/3 seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte der Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT und § 13 AnwT). Gestützt auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote vom 25. Juni 2021 in Höhe von Fr. 11'430.45 (act. 374 ff.) resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 7'620.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).