Gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote, angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung, resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 7'240.00 (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT und § 13 AnwT; 39.67 Stunden à Fr. 220.00 zzgl. Fr. 225.00 Auslagen und 7.7 % MWST x 3/4). Im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht ist der nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschuldigten kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden und ein solcher wurde auch nicht geltend gemacht.