4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung von 3/4 ihrer im Berufungsverfahren durch den Beizug ihres freigewählten Wahlverteidigers entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote, angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung, resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 7'240.00 (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT und § 13 AnwT;