31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV erfolgt und hinsichtlich des Vorwurfs der Missachtung des Vortrittsrechts kein Schuldspruch wegen mehrfacher, sondern einfacher Verletzung der Verkehrsregeln erfolgt. Sodann wird anstelle einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen ausgesprochen. Im Übrigen ist die Berufung der Beschuldigten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschuldigten die auf sie entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu 1/4 mit Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.