Die Beschuldigte erwirkt mit ihrer Berufung insofern einen für sie günstigeren Entscheid, als ein Freispruch vom Vorwurf der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit zufolge Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV erfolgt und hinsichtlich des Vorwurfs der Missachtung des Vortrittsrechts kein Schuldspruch wegen mehrfacher, sondern einfacher Verletzung der Verkehrsregeln erfolgt.