Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 80.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 19 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.9. Insgesamt ist die Beschuldigte somit mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 80.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 zu bestrafen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).