3.8. Auf die für die Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des signalisierten Vortritts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und die Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV – in Anwendung des Verschlechterungsverbots – ausgesprochene Gesamtbusse von Fr. 1'500.00 (siehe Urteil des Obergerichts vom 5. Mai 2022 E. 5.7) ist aufgrund der Bindungswirkung im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht nicht zurückzukommen.