Fr. 3'000.00 abzustellen ist. Davon ist ein Abzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendigen Berufskosten von 20% vorzunehmen, woraus ein Tagessatz von Fr. 80.00 resultiert. 3.7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).